Eine Rehasportverordnung (Muster 56) kommt zum Einsatz, wenn ein Arzt die Kostenübernahme für Rehabilitationssport beantragen möchte. Rehasport – und ebenso auch Funktionstraining – stehen Menschen zu, die laut § 2 SGB IX eine Behinderung haben. Damit der Versicherte die Maßnahme nicht selber tragen muss, ist im Vorfeld aber ein Antrag auf Kostenübernahme notwendig.
In vier Schritten von der Rehasportverordnung bis zur Teilnahme
- Im ersten Schritt schätzt der behandelnde Arzt ein, ob Rehasport oder Funktionstraining benötigt wird. Hierzu ist es notwendig, dass der Patient dem Arzt ausreichend Informationen über seine Beeinträchtigung mitteilt, damit eine exakte Diagnose erstellt werden kann. Der Arzt füllt dann das Muster 56, den Antrag auf Kostenübernahme aus.
- Unter Umständen ist praktisch, wenn sich die Versicherten jetzt schon damit befassen, welcher Anbieter von Rehasport oder Funktionstraining die geplante Maßnahme übernehmen soll. In diesem Fall stempelt auch schon der Leistungserbringer – z. B. ein Rehasportverein oder eine Herzgruppe – den Antrag ab.
- Dann wird der Antrag an den Kostenträger geschickt. (Manchmal übernimmt auch der Arzt den Versand der Verordnung.) Die Krankenkasse (oder alternativ die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung) überprüft den Antrag und genehmigt diesen idealerweise.
- Der Kostenträger teilt dem Versicherten die Kostenübernahme mit. Die kostenlose Teilnahme am Rehasport bzw. Funktionstraining kann nun beginnen.
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